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Verbindlichkeit von Gefährdungsbeurteilungen

Innerhalb ihres Wirkungsbereiches sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Ziele zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten festzulegen und notwendige Maßnahmen durchzuführen bzw. zu veranlassen. Dies trifft in erster Linie die Organisation eines sicheren Schulbetriebs.

Grundlage für die Art und den Umfang dabei zu treffender Schutzmaßnahmen ist die sorgfältige Beurteilung der Arbeitsbedingungen unter Einbeziehung der Beschäftigten, die so genannte Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung stellt ein wichtiges Instrument zur Integration des Arbeitsschutzes in den schulischen Ablauf dar.

Dem trägt das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5,6 ArbSchG) Rechnung und verpflichtet den Arbeitgeber verbindlich

  • eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen durchzuführen,
  • erforderliche Schutzmaßnahmen zu ermitteln,
  • diese Maßnahmen auf deren Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. anzupassen,
  • die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

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