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 7 Schritte zur Gefährdungsbeurteilung

1. Schritt: Arbeitsbereiche festlegen/abgrenzen

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Abhängig von der Schulart und Schulgröße kann es sinnvoll sein, vor der Durchführung der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung die Schule in überschaubare Arbeitsbereiche zu untergliedern. Durch eine solche Vorgehensweise kann die arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung sinnvoll organisiert, auf mehrere Personen verteilt und somit innerhalb eines akzeptablen Zeitrahmens durchgeführt werden.

Die Schulleitung ist gemäß § 74 LPVG verpflichtet, den örtlichen Personalrat in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beteiligen.

An allgemein bildenden Schulen wäre es denkbar, die Arbeitsbereiche nach Unterrichtsfächern zu unterteilen. In beruflichen Schulen wäre eine zusätzliche Unterteilung nach Berufsfeldern oder Werkstattbereichen möglich.

Je nach Komplexität und Erfordernis werden den Arbeitsbereichen in einem zweiten Schritt entsprechende Tätigkeiten zugeordnet.                                                                                                                                                                                                                 
Die Beurteilung erfolgt

  • bezogen auf den Arbeitsplatz, wenn dort alle Lehrkräfte gleichen Gefährdungen/Belastungen ausgesetzt sind (z. B. durch Lärm, Gefahrstoffe, Beleuchtung, Klima),
  • tätigkeitsbezogen, wenn am Arbeitsplatz zusätzliche Gefährdungen/ Belastungen auftreten. Bei gleichartigen Tätigkeiten ist die Beurteilung einer Tätigkeit ausreichend,
  • bezogen auf bestimmte Personengruppen (z. B. besonders schutzbedürftige Personen wie behinderte Lehrkräfte, Schwangere) sowie für Lehrkräfte, die an ständig wechselnden Arbeitsplätzen tätig sind. Bei dieser Art der Beurteilung sind Name oder Funktion einzutragen.
    Im Rahmen der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung an Schulen ist diese Form der Beurteilung eher selten, aber nicht gänzlich auszuschließen.

Es sollte bei der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung mit den Arbeitsbereichen, Tätigkeiten oder Personen begonnen werden, bei denen mit besonderen Gefährdungen oder Belastungen zu rechnen ist. Hinweise hierzu geben beispielsweise Unfallstatistiken, Ausfallzeiten oder Beschwerden der Lehrkräfte.

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