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 7 Schritte zur Gefährdungsbeurteilung

4. Schritt: Risiko vermindern/geeignete Maßnahmen festlegen

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Im vierten Schritt der Gefährdungsbeurteilung geht es darum, vorhandene Risiken zu minimieren bzw. geeignete Maßnahmen zu deren Vermeidung, Minimierung oder Beseitigung festzulegen.

Geeignete Maßnahmen können technischer, organisatorischer oder personenbezogener Art sein. Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist die Reihenfolge und Priorität der zu treffenden Maßnahmen entscheidend:

  1. Vermeidung/Beseitigung von Gefahrenquellen oder Belastungspotentialen (z. B. Ersatzstoffsuche bei Gefahrstoffen),
  2. technische Schutzmaßnahmen (z. B. Abschirmung/Kapselung von Gefahrenstellen)
  3. organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Zugangsbeschränkungen)
  4. personenbezogene Schutzmaßnahmen (z. B. Gehörschutz, Schutzbrillen),
  5. verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen (z. B. Unterweisungen, Schulungen).


Erste Priorität hat die Vermeidung/Beseitigung der Gefährdungen und Belastungen. Ist dies nicht möglich, haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen, personen- oder verhaltensbezogenen Maßnahmen.

Primäres Ziel technischer Schutzmaßnahmen ist die Trennung von Mensch und Gefahr. Beispiele hierfür im Schulbereich wären: Absturzsicherungen an Treppen, Absauganlagen in naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen oder Werkstätten, Schutzeinrichtungen an Maschinen. Aufgrund der Zweiteilung der Verantwortung in Schulen ist für die Vermeidung oder Verminderung von Risiken und Gefährdungen im rein technischen und baulichen Bereich der zuständige Sachkostenträger verantwortlich.

Aus diesem Grunde muss der zuständige Sachkostenträger von der Schulleitung vor der Festlegung geeigneter Maßnahmen auf jeden Fall hinzugezogen werden. Mit ihm ist die Dringlichkeit der erforderlichen Maßnahmen abzuklären und, falls erforderlich, gemeinsam eine Prioritätenliste zu erstellen bzw. ein entsprechendes Zeitraster festzulegen. Mit dem Sachkostenträger muss ggf. auch abgeklärt werden, welche Sicherheitsmaßnahmen bis zur Umsetzung der erforderlichen baulichen oder technischen Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Verantwortung der Schulleitung für den sicheren Schulbetrieb bleibt hiervon unberührt.

Dort, wo technische Maßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar wären, kommen organisatorische, persönliche oder verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen zum Tragen.

Es ist durchaus möglich, dass sich die Verantwortlichen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei der Bewertung der Risiken und der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen nicht sicher sind. Im Bedarfsfall stehen der Schulleitung Beratungs- und Unterstützungssysteme zur Verfügung. So kann beispielsweise die Unfallkasse Baden-Württemberg zur Beratung und Unterstützung herangezogen werden.

Mit den Handlungshilfen des Kultusministeriums und der Unfallkasse Baden-Württemberg können die durchzuführenden Schutzmaßnahmen bzw. der Beratungsbedarf dokumentiert werden.

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