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Zeitpunkt und Durchführung für Gefährdungsbeurteilungen

Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilungen sind an bestehenden oder neu eingerichteten Arbeitsplätzen als Erstanalyse durchzuführen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist fortzuschreiben bei

  • jeder Änderung im Betrieb (z. B. Neubau und Umbau von Schulen, Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen),
  • Neubeschaffung von Arbeitsmitteln (Einrichtungen, Maschinen, Geräten),
  • Neubeschaffung von Stoffen (z. B. Gefahrstoffe),
  • Änderung der Arbeitsorganisation oder von Arbeitsabläufen,
  • Änderung von Rechtsgrundlagen (Vorschriften, Regeln),
  • Änderung des Stands der Technik,
  • Auftreten von neuen Gefährdungen, Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Störfällen, Berufskrankheiten und anderen Erkrankungen, erhöhten Fehlzeiten. 

Durch die Fortschreibung bzw. regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilungen wird sichergestellt, dass auf Veränderungen im Betrieb zeitnah und zielgerichtet reagiert werden kann. Gleichzeitig ist hierdurch gewährleistet, dass Forderungen des Arbeitsschutzes schnell und wirksam erfüllt werden.

Zeitpunkt bzw. Art und Weise der personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung wird für alle Schulen einheitlich vom Kultusministerium festgelegt.

Bei Bedarf können vertiefende Untersuchungen zu Gefährdungsschwerpunkten erforderlich werden. Hierzu bieten die zuständigen Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger Unterstützungsmaterialien an. Der Gesetzgeber legt in den einschlägigen Rechtsgrundlagen (Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung etc.) bewusst nicht fest, wie die Gefährdungsbeurteilungen im Einzelfall durchzuführen sind. Es bleibt vielmehr dem zuständigen Arbeitgeber überlassen, mit welchen Instrumenten, Hilfsmitteln und Methoden die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wird.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren.

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