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Zeitpunkt und Durchführung für Gefährdungsbeurteilungen
Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilungen sind an
bestehenden oder neu eingerichteten Arbeitsplätzen als
Erstanalyse durchzuführen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist fortzuschreiben bei
- jeder Änderung im Betrieb (z. B. Neubau und Umbau von Schulen, Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen),
- Neubeschaffung von Arbeitsmitteln (Einrichtungen, Maschinen, Geräten),
- Neubeschaffung von Stoffen (z. B. Gefahrstoffe),
- Änderung der Arbeitsorganisation oder von Arbeitsabläufen,
- Änderung von Rechtsgrundlagen (Vorschriften, Regeln),
- Änderung des Stands der Technik,
- Auftreten von neuen Gefährdungen, Arbeitsunfällen,
Beinaheunfällen, Störfällen, Berufskrankheiten und
anderen Erkrankungen, erhöhten Fehlzeiten.
Durch die Fortschreibung bzw. regelmäßige
Überprüfung der Gefährdungsbeurteilungen wird
sichergestellt, dass auf Veränderungen im Betrieb zeitnah und
zielgerichtet reagiert werden kann. Gleichzeitig ist hierdurch
gewährleistet, dass Forderungen des Arbeitsschutzes schnell
und wirksam erfüllt werden.
Zeitpunkt bzw. Art und Weise der personenbezogenen
Gefährdungsbeurteilung wird für alle Schulen einheitlich
vom Kultusministerium festgelegt.
Bei Bedarf können vertiefende Untersuchungen zu
Gefährdungsschwerpunkten erforderlich werden. Hierzu bieten
die zuständigen Arbeitsschutzbehörden und
Unfallversicherungsträger Unterstützungsmaterialien an.
Der Gesetzgeber legt in den einschlägigen Rechtsgrundlagen
(Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung etc.) bewusst
nicht fest, wie die Gefährdungsbeurteilungen im Einzelfall
durchzuführen sind. Es bleibt vielmehr dem zuständigen
Arbeitgeber überlassen, mit welchen Instrumenten, Hilfsmitteln
und Methoden die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wird.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu
dokumentieren.
